Wissenswertes

Was ist ein Ver­messer?

Die nach­folgende De­fini­tion eines Ver­messers stammt aus einem Schüler­aufsatz und ist 1970 im „Canadian Surveyor“ er­schienen:

„Ein Ver­messer ist etwas, das im Wald herum­steht und nach kleinen Pfäh­len Aus­schau hält. Wenn er sie ge­funden hat, ver­anstaltet er eine Art irren Tanz um sie mit einer ver­rückt aus­sehenden Krücke, an die er sich an­lehnt und die er hin und wieder anschaut. Wenn er die Pfähle nicht fin­det, läuft er den ganzen Tag herum als sei er ver­irrt. Manch­mal sieht man die Ver­messer platt­gefahren von Autos an der Straße liegen, vor allem im Som­mer, wenn all die Ver­rückten auch drau­ßen sind. Ein Ver­messer hat ein gro­ßes Auge und ein klei­nes zu­sammen­ge­kniffenes. Er läuft meist vorn über­gebeugt, was ihn auch immer so ver­träumt aus­sehen lässt. Sein Ge­sicht sieht aus wie Leder. Er flucht furcht­bar. Er kann nicht lesen, da er immer etwas zwischen ver­schiedenen Gegen­ständen misst, dann schreibt er eine Zahl auf ein klei­nes Buch, die ver­schieden ist von dem, was auf seiner klei­nen Karte steht. Er misst immer zu einem Pfahl oder Stein, bleibt kurz davor stehen und setzt einen an­deren Pfahl oder Stein ein. Er ist nicht allzu klug, weil er immer Zei­chen auf Bürger­steigen und Straßen macht, damit er seinen Weg zurück­findet. Seine Hosen sind immer ver­schlissen vom Salz der Steine und seine Schuhe sehen aus, als ob sie aus Schlamm gemacht seien. Die Leute starren ihn an, Hunde hetzen ihn und er sieht immer her­unter­ge­kommen aus. Ich weiß nicht, warum über­haupt irgend­jemand ein Ver­messer sein will.“

Weil dieser Beruf, wie wir es als „Be­troffene“ em­pfinden, auch viele schöne Seiten hat, woll­ten wir den­noch Ver­messer wer­den.

Wozu gibt es Öffent­lich be­stellte Ver­messungs­ingeni­eure?

Kataster­vermessungen sind gesetz­lich ge­regelte, hoheit­liche Auf­gaben, die der Siche­rung des Grund­eigen­tums und der Wah­rung des Grenz­friedens dienen. Der Frei­staat Sachsen hat deren ört­liche Durch­führung Kraft Gesetz auf be­liehene Unter­nehmer über­tragen, die Öffent­lich be­stellten Ver­messungs­ingeni­eure. Diese unter­liegen bei der Wahr­nehmung ihres öffent­lichen Amtes der be­hördlichen Auf­sicht durch die obere Ver­messungs­behörde (Landesamt für Geo­basis­information Sachsen). Als Träger eines öffent­lichen Amtes und damit Teil des öffent­lichen Ver­messungs­wesens sind die Öffentlich be­stellten Ver­messungs­ingeni­eure – ähn­lich den No­taren – zu einem be­sonderen Maß an Ob­jekt­ivität und Rechts­treue ver­pflichtet. Zwar sind sie bei der Er­füllung ho­heit­licher Auf­gaben privat­rechtlich tätig, haben je­doch be­hörd­liche Funk­tion. Dem hohen recht­lichen An­spruch an der­artige Ver­messungs­aufgaben folgend, ist hier­bei ein strin­gentes und um­fang­reiches ver­messungs- und ver­waltungs­tech­nisches Regel­werk zu beachten. Grund­lage hier­für ist das Sächsische Ver­messungs- und Kataster­gesetz (SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517), auf dessen Grund­lage zahl­reiche Rechts­ver­ordnungen und Ver­waltungs­vor­schriften durch die oberste Ver­messungs­behörde (Sächsisches Staats­ministerium für Regionalentwicklung) er­lassen worden sind. Da das Vermessungs­recht kein ein­heit­liches kodi­fiziertes Rechts­gebiet ist, sondern teil­weise im Privat- und im Öffent­lichen Recht an­gesiedelt ist, ist es für Außen­stehende schwierig, sich in den Ge­setzen, Rechts­vervordnungen und Ver­waltungs­vorschriften zu Recht zu finden. Genau hier findet der Öffent­lich bestellte Ver­messungs­ingeni­eur in seiner be­ratenden Tätig­keit seinen Auf­gaben­schwer­punkt. Der Öffent­lich bestellte Ver­messungs­ingeni­eur übt sein Amt per­sönlich aus. Seine Auf­gaben und Pflich­ten hat er un­partei­isch, ge­wissen­haft und zu­verlässig zu er­füllen. Er ist frei­beruflich tätig, damit per­sönlich haftend und bürger­nah. Der Öffent­lich bestellte Ver­messungs­ingeni­eur sieht sich als Ver­mittler zwischen den einzel­nen Bürgern und der Ver­waltung. Hierzu quali­fizieren ihn ein wissen­schaftliches Hoch­schul­studium und eine mehr­jährige Ver­waltungs­ausbildung. Die öffent­liche Bestellung garan­tiert seine be­sondere Glaub­würdig­keit.

Wie sind Eigen­tums­grenzen ört­lich ge­kenn­zeichnet?

Flur­stücks­grenzen stellen Eigen­tums­grenzen dar und sind somit maß­gebend für die Ab­grenzung des Eigen­tums an Grund und Boden. Ört­lich vor­handene Ein­friedungen (z.B. Zäune und Hecken) oder bau­liche An­lagen (z.B. Gebäude und Mauern) lassen allen­falls die Ver­mutung zu, dass sie auch die Eigen­tums­grenzen kenn­zeichnen. Leider ist diese Ver­mutung oft trüg­erisch, da sowohl Ein­friedungen als auch bau­liche An­lagen teil­weise in Un­kenntnis der recht­mäßigen Grund­stücks­grenzen er­richtet worden sind. Selbst das Vor­handen­sein von Grenz­marken lässt nicht zweifels­frei darauf schließen, dass diese auch die recht­mäßige Grenze kenn­zeichnen, können die Grenz­marken doch beispiels­weise durch Bau­maß­nahmen in ihrer Lage ver­ändert worden sein. Rechts­sicher­heit über den exakten Ver­lauf Ihrer Eigen­tums­grenze erhalten Sie erst mit Durch­führung einer Kataster­vermessung zur Grenz­wieder­herstellung.

Öffentlich bestellter Vermessungs­ingenieur